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mslegal und Ihr Auslandsengagement: Informatives zu CETA

12.10.2016 | Mag. Wilhelm Milchrahm

mslegal begleitet Unternehmen erfolgreich im Rahmen eines rechtlichen Projektmanagements in das Ausland. Unsere Unterstützung erfasst die gesamte Bandbreite, etwa die Beratung bei der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen oder die rechtliche Strukturierung des Auslandsengagements nach Maßgabe unternehmerischer Gesichtspunkte.

Maßgeblich für Entscheidungen über Auslandsengagements ist auch der Schutz der Auslandsinvestition: vor dem Hintergrund erforderlicher unternehmerischer Sorgfalt, die Geschäftsführer und Vorstände der Unternehmen walten lassen müssen, ist die positive Beurteilung dieser Frage in vielen Fällen sogar der entscheidende Faktor.

Dazu gibt es rund 62 bilaterale Abkommen Österreichs, die den Schutz der Auslandsinvestitionen (wechselseitig) bezwecken. Die Vertragspartner Österreichs reichen derzeit von Ägypten bis Vietnam. Eine (derzeit) aktuelle Liste kann mit dem Link auf die Webseite des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres abgerufen werden:

Liste der Abkommen beim bmwfw.

Aktuell wird sowohl politisch als auch in der Öffentlichkeit das COMPREHENSIVE ECONOMIC AND TRADE AGREEMENT (CETA) sehr kontrovers diskutiert. Dabei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits.

Hinweis: Die vollständige Fassung des COMPREHENSIVE ECONOMIC AND TRADE AGREEMENT (CETA), wie sie derzeit bekannt ist, ist auf unserer Homepage als Download bereitgestellt: CETA (Quelle: EU).

Größter Kritikpunkt bei CETA sind Regelungen über den Investitionsschutz, vor allem sogenannte „Schiedsverfahren“: damit kann ein Investor bei Verletzung des Vertrages einen Staat in Anspruch nehmen. So ist etwa ein Fall im Zusammenhang mit einem anderen Abkommen bekannt, weil das staatliche Militär Betriebsstätten eines Unternehmens rechtswidriger Weise zerstörte (Asian Agricultural Product ltd v. Republic of Sri Lanka ICSID Case No. Arb/87/3, Final Award, 27.06.1990, Rz. 45 ff).

Auch in CETA soll es ein Verfahren geben, dass dem Investitionsschutz dient: dieses ist vor allem in SECTION F (Resolution of investment disputes between investors and states) ab Artikel 8.18 ff. Bei genauerer Betrachtung erkennt man, dass gegenüber sonstigen Investitionsabkommen (vgl. etwa Artikel 13 ff des Vertrages Österreich/Kasachstan, BGBl. III 2012/157) ein neuer, u.E. fortschrittlicher Ansatz gewählt wurde, weil von den üblichen Schiedsgerichten abgegangen wurde:

 

Zuständiges Gericht:

Schiedsgericht                                              

Anstatt eines Schiedsgerichtes urteilt ein ständiges Investitionsgericht (Article 8.27 – Constitution of the Tribunal).

 

Welche Personen entscheiden ?

Schiedsrichter werden idR von den Streitparteien nominiert, damit auch vom Investor (!).

Investor kann keine Schiedsrichter nominieren (!). Das Gericht wird mit 15 Richtern von der EU, von Kanada und unparteiischen Drittstaaten beschickt. Ein konkreter Fall wird von 3 Richtern aus diesen 15 entschieden, die durch ein Zufallsprinzip ausgewählt werden (wobei je ein Richter von der EU, Kanada und einem unparteiischen Drittstaat stammen muss).

 

Können die Entscheidungen bekämpft werden ?

In der Regel sind Schiedssprüche endgültig.

Erstmalig kann gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben werden (Article 8.28 Appellate Tribunal). Rechtsmittelgründe sind etwa:
– Rechtsirrtum („errors in the application or interpretation of applicable law“);
– Beweiswürdigungsfehler („manifest errors in the appreciation of the facts, including the appreciation of relevant domestic law“).

 

Welche Transparenz gibt es?

Bei Schiedsverfahren nicht immer zwingend.

CETA sieht zwingend Regelungen zur Transparency of proceedings (Article 8.36) vor.

Im Ergebnis sind die Verhandlungen öffentlich (Article 8.36 Z 5 :„Hearings shall be open to the public“.)

 

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