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OGH 20.12.2016, 4 Ob 202/16h – Festhalten an der Rechtsprechung, wonach auch bei verdeckten Sachmängeln die Gewährleistungsfrist in der Regel schon mit der Ablieferung der Sache (und nicht erst mit Erkennbarkeit des Mangels) zu laufen beginnt

3.06.2017 | Dr. Martin Stadlmann

Die Klägerin hatte im Jahr 2007 die beklagte Partei mit der Neueindeckung eines Daches beauftragt. Die Arbeiten wurden im Oktober 2007 abgeschlossen. Im Herbst 2013 fielen der Klägerin Verfärbungen der Dachziegel auf, welche zahlreiche Risse aufwiesen, durch die Wasser eintreten konnte. Durch diesen Mangel ist die Substanz des Dachstuhls gefährdet. Die Risse sind entweder auf einen Produktionsfehler oder auf die fehlende Eignung des Materials für die klimatischen Verhältnisse am Ort des Einbaus zurückzuführen. Die Mangelhaftigkeit der Dachziegel war bei deren Einbau nicht erkennbar.

Die beklagte Partei (Dachdeckerfirma) hatte in ihren dem Werkvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewähr für „eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Werkes in Werkstoff und Verarbeitung, jedoch jeweils nur im Rahmen der von den Herstellern ………….angegebenen Produkteigenschaften bzw im Rahmen jener Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbedingter Anwendung an die Produkte gestellt werden, während der Dauer der gesetzlichen Fristen“ übernommen.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht hatten der auf Verbesserung gerichteten Klage der Kundin (Werkbestellerin), wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, stattgegeben. Beide Begründungen hielten freilich der Überprüfung durch das Höchstgericht, das die Urteile der Vorinstanzen aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies, nicht stand.

Der Oberste Gerichtshof bekräftigte, dass die Gewährleistungsfrist auch bei verborgenen Sachmängeln in der Regel schon mit der Ablieferung beginnt. Dies hatte das Erstgericht übersehen.

Das in der rechtswissenschaftlichen Literatur zum Teil geforderte generelle Hinausschieben des Beginnes der Gewährleistungsfrist bei verborgenen Sachmängeln widerspricht nämlich dem klaren Gesetzwortlaut (§ 933 Abs 1 ABGB), der zwischen Sachmängeln, bei welchen die Gewährleistungsfrist mit Ablieferung der Sache zu laufen beginnt, und Rechtsmängeln, bei welchen der Beginn der Gewährleistungsfrist an dessen Erkennen gekoppelt wird, differenziert.

Das Höchstgericht begründet das Festhalten an seiner – in der rechtswissenschaftlichen Literatur zuletzt verstärkt kritisierten – Rechtsprechung auch mit dem Verhalten des Gesetzgebers bei der letzten Gewährleistungsreform. Dieser habe dabei nämlich klar zum Ausdruck gebracht , dass ihm bewusst sei, dass durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Ablieferung der Sache auch bei verborgenen Sachmängeln manchmal Härtefälle für den (um seinen Gewährleistungsanspruch gebrachten) Übernehmer verbunden sind. Dennoch habe der Gesetzgeber aber von einer differenzierten Behandlung zwischen erkennbaren und nicht erkennbaren Sachmängeln hinsichtlich des Beginnes der Gewährleistungsfrist abgesehen.

Der OGH hält weiters an seiner Rechtsprechung, wonach (nur) bei der Zusicherung besonderer Sacheigenschaften ausnahmsweise die Erkennbarkeit des Sachmangels für den Beginn der Gewährleistungsfrist maßgebend sein soll, fest. Diese Judikatur gründet auf der Überlegung, dass dann, wenn das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft während des Laufes der gesetzlichen Gewährleistungsfrist – mangels Erkennbarkeit – gar nicht hervorkommen kann, in der Zusicherung dieser Eigenschaft typischerweise eine stillschweigende Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist enthalten ist, wäre doch sonst die Zusicherung einer bestimmten Sacheigenschaft für den Vertragspartner weitgehend wertlos.

Das Berufungsgericht hatte unter Hinweis auf diese Rechtsprechung der Klage auf Verbesserung stattgegeben, dabei jedoch übersehen, dass eine solche stillschweigende Verlängerung dann nicht in Betracht kommt, wenn trotz Zusage einer konkreten Sacheigenschaft eine bestimmte Gewährleistungsfrist ausdrücklich vereinbart wird.

Nachdem die beklagte Dachdeckerfirma in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistungszusage ausdrücklich auf die „Dauer der gesetzlichen Fristen“ (siehe oben) beschränkt hatte, folgte der OGH auch der Begründung des Berufungsgerichtes nicht und musste beide Urteile der Vorinstanzen aufheben.

Der Klägerin bleibt jetzt nur noch die Hoffnung, dass sie ihre bereits vor dem Erstgericht aufgestellte Behauptung, wonach ihr ein Mitarbeiter der beklagten Partei (mündlich) zugesichert habe, dass das Dach jahrzehntelang halten werde, nachweisen kann. Das Erstgericht hatte zu dieser Behauptung noch keine Beweise aufgenommen und auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Dies muss nun im 2. Rechtsgang nachgeholt werden.

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