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OGH 21.11.2018, 1 Ob 127/18k – arglistige Verheimlichung von Einnahmen durch den Unterhaltspflichtigen wird zum Bumerang

25.06.2019 | Dr. Martin Stadlmann

Das Verhalten eines unterhaltspflichtigen Kindesvaters in einer sich über ein Jahrzehnt erstreckenden Streitigkeit wegen Kindesunterhalt bot dem Höchstgericht die Gelegenheit, wichtige Klarstellungen zur rückwirkenden, über den dreijährigen Verjährungszeitraum hinausreichenden Geltendmachung von Unterhaltserhöhungsanträgen zu treffen.

Der Kindesvater hatte jahrelang in seinen Schriftsätzen und zu Protokoll gegebenen Stellungnahmen zu den laufend gestellten Unterhaltsanträgen seines (von der Kindesmutter vertretenen) minderjährigen Sohnes den Eindruck äußerst bescheidener Vermögens- und Einkommensverhältnisse erweckt und dabei mit keinem Wort erwähnt, dass ihm nach einem Verkehrsunfall aus einer privaten Unfallversicherung in mehreren Tranchen ein Betrag in Höhe von insgesamt fast EUR 440.000,00 zugeflossen war.

Während die beiden Vorinstanzen den im Jänner 2017 eingebrachten, bis Februar 2005, also weit über 10 Jahre zurückreichenden Unterhaltserhöhungsantrag des Minderjährigen aufgrund Verjährungseinwandes des Kindesvaters für den mehr als drei Jahre zurückliegenden Zeitraum (sohin für den Zeitraum von Februar 2005 bis Jänner 2014) abgewiesen hatten, sah sich der Oberste Gerichtshof (OGH) im Lichte des Verhaltens des Kindesvaters dazu veranlasst, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Das Höchstgericht merkte an, dass die arglistige Verheimlichung unterhaltsrechtlich relevanter Versicherungsleistungen (zB. Invaliditätsentschädigung sowie jede an die Stelle eines Arbeitseinkommens tretende Versicherungsleistung wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Erwerbsfähigkeit) dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht auf die Verjährung des ihm gegenüber geltend gemachten Unterhaltsanspruches berufen kann.

Das Erstgericht wird daher im 2. Rechtsgang konkrete Feststellungen dahingehend treffen müssen, ob die vom unterhaltsberechtigten minderjährigen Sohn behauptete arglistige Verhinderung seiner Kenntnisnahme von den Versicherungsleistungen des Kindesvaters tatsächlich stattgefunden hat.Erst dann kann endgültig entschieden werden, ob der vom Kindesvater erhobene Verjährungseinwand berechtigt ist oder wegen Verstoß gegen Treu und Glauben unbeachtlich zu bleiben hat, sodass der Kindesvater mit einem weit über 10 Jahre zurückreichenden Unterhaltserhöhungsbegehren konfrontiert wäre.

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