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OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f – Datenschutz verbietet Videoüberwachung

16.04.2020 | Mag. Wilhelm Milchrahm

Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos, war aber im konkreten Fall für die oberstgerichtliche Entscheidung ausschlaggebend.

Die Streitteile bewohnen zwei unmittelbar aneinandergrenzende Eigentumswohnungen im Erdgeschoss. Zu den Wohnungen gehören jeweils Gärten, die ebenfalls aneinandergrenzen. Der Beklagte hatte im Bereich der Außenfassade seiner Wohnung eine Überwachungskamera montiert, die über eine Handyapplikation steuerbar und auch in der Nacht mittels Infrarot funktionsfähig war und mit welcher der Beklagte jederzeit Videoaufnahmen erstellen konnte. Der Schwenkbereich der Kamera umfasste neben dem eigenen Garten des Beklagten auch den vor den beiden Gärten der Streitteile befindlichen Zugangsweg sowie einen äußerst kleinen Bereich in einem Eck des Nachbargartens. Die Anbringung der Überwachungskamera durch den Beklagten war offenbar durch das Verhalten des Klägers ausgelöst worden, stellte das Erstgericht doch umfangreiche Beobachtungs- und Verfolgungshandlungen des Klägers und dessen auffälliges, ungewöhnliches und provokatives Verhalten fest.

Während das Erstgericht die Klage dieses Nachbarn auf Entfernung der Überwachungskamera und Unterlassung der künftigen Anbringung in der beschriebenen Form noch abgewiesen hatte, war sein Klagebegehren in 2. und 3. Instanz erfolgreich. Das sogenannte Haushaltsprivileg des Art 2 Abs 2 lit c der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt zwar auch private Foto- und Videoaufnahmen, kommt jedoch (schon) dann nicht zur Anwendung, sobald ein Kamerasystem nicht nur für familiäre Zwecke eingesetzt wird, sondern zum Beispiel. zur Beweissicherung dienen soll. Da im vorliegenden Fall auch der öffentliche Zugangsweg zu den Gärten beider Streitteile gefilmt wurde, konnte sich der Beklagte nicht erfolgreich auf das Haushaltsprivileg stützen.

Auch auf den Rechtfertigungsgrund gemäß Art 6 Abs 1 lit d der DSGVO konnte sich der Beklagte nicht berufen. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (nur dann) rechtmäßig, wenn lebenswichtige Interessen der betroffenen Person (im gegenständlichen Fall: des Klägers) oder einer anderen natürlichen Person (im gegenständlichen Fall: des Beklagten und dessen Angehörigen) geschützt werden. Dieser Rechtfertigungsgrund ist jedoch ebenfalls eng auszulegen; er erfasst lediglich die höchsten Rechtsgüter wie etwa die körperliche Unversehrtheit und das Leben. Diese waren jedoch im gegenständlichen Fall nicht betroffen.

Der Oberste Gerichtshof prüfte dann auch noch die Anwendbarkeit von § 12 Abs 2 Z 4 Datenschutzgesetz idF des Datenschutzanpassungsgesetzes 2018, der eine Bildaufnahme dann zulässt, wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen (im gegenständlichen Fall: des Beklagten) oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Diese Interessensabwägung fiel allerdings ebenfalls zu Lasten des Beklagten aus. Das Höchstgericht betonte das Recht des Klägers auf Achtung seiner Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB. Einer Person darf insbesondere nicht das Gefühl gegeben werden, dass sie jederzeit überwacht werden kann. Dabei ist auf den Überwachungsdruck abzustellen, den der Überwachte empfindet, sodass es nicht darauf ankommt, wie die Kamera konkret eingestellt und wie scharf die Aufnahme tatsächlich ist. Entscheidend ist, ob nach den konkreten Umständen die konkrete Befürchtung besteht, die Beobachtung mit der Kamera könnte jederzeit einsetzen (3 Ob 195/17y).

Das Höchstgericht kam zum Ergebnis, dass die Interessen des Klägers auf Datenschutz und insbesondere sein Geheimhaltungsinteresse überwiegen, weil der Beklagte den Zugangsweg zum Garten des Klägers überwacht und so jederzeit feststellen kann, wann der Kläger den Garten betritt. Dass die Überwachungskamera auch den Garten des Klägers filmt, greift ebenfalls in dessen Geheimhaltungsinteresse ein. Der OGH betont, dass für die vom Beklagten bezweckte Abschreckung die Überwachung des eigenen Grundstücks genügt (in diesem Sinne bereits 6 Ob 6/06k).

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