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OGH 28.10.2015, 9 ObA 110/15i: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses über WhatsApp erfüllt nicht das kollektivvertraglich normierte Schriftformgebot

2.12.2015 | Hanna Weiss

Die im gegenständlichen Fall beklagte Arbeitgeberin, eine Zahnärztin, verfasste ein Kündigungsschreiben an die bei ihr beschäftigte Zahnarztangestellte und setzte Stempel und Unterschrift darunter. Sie übermittelte dieses Kündigungsschreiben einerseits per Post; andererseits fotografierte sie das Schreiben und übermittelte es im Wege der Smartphone Anwendung WhatsApp am 31.10.2014 an ihre Angestellte. Das per Post übermittelte Kündigungsschreiben ging der Angestellten am 4.11.2014 zu.

Unter Berufung auf den auf dieses Dienstverhältnis anwendbaren Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs brachte die Angestellte vor, dass die via WhatsApp übermittelte Fotografie des Kündigungsschreibens das im Kollektivvertrag bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Kündigung normierte Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfülle und begehrte eine Kündigungsentschädigung bis zum 31.1.2015. Dabei stützte sie sich auf die zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten, welche aufgrund der postalischen Zustellung des Kündigungsschreibens am 4.11.2014 erst mit Ende Jänner 2015 abgelaufen wäre.

Das Erstgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht war aber der Ansicht, dass dem Schriftformerfordernis durch das via Whatsapp übermittelte Foto des Kündigungsschreibens Genüge getan wurde und wies das Begehren auf Kündigungsentschädigung hinsichtlich des den 31.12.2014 übersteigenden Zeitraumes ab.

Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts gab der OGH auch dem restlichen Klagebegehren statt.

Er führte dazu aus, dass neben dem allgemeinen Zweck der Schriftform, nämlich dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können, in jedem Einzelfall auch zu prüfen sei, ob das Schriftformgebot auch dann eingehalten ist, wenn das eigenhändig unterschriebene Schriftstück bloß unter Einsatz elektronsicher Medien übermittelt wird.

Diese Einzelfallprüfung ergibt, dass bei einem ein Arbeitsverhältnis beendendes Schriftstück der Zweck der Schriftlichkeit besonders stark ausgeprägt ist: Einerseits soll das Schriftstück beim Empfänger verbleiben können, um diesem eine Überprüfung desselben zu ermöglichen; andererseits kommt der Schriftform einer Kündigung eine wichtige Beweisfunktion zu.

Ein lediglich über WhatsApp übermitteltes Foto eines Kündigungsschreibens erfüllt diese Zwecke aber schon deshalb nicht, weil es der Empfänger ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann. Ohne Ausdruck des Schriftstücks bzw. ohne einfache Bewerkstelligung eines Ausdrucks ist aber auch nicht gewährleistet, dass der Empfänger allein aus dem auf dem Smartphone ersichtlichen Foto – welches wiederum von Qualität und Größe des Displays abhängt – den Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen kann.

Die Übermittlung eines Fotos des unterfertigten Kündigungsschreibens via WhatsApp wird dem kollektivvertraglich normierten Schriftformgebot für Kündigungen daher nicht gerecht.

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