Die News

OGH 28.11.2013, 6 Ob 195/13i: Zum Provisionsanspruch des Maklers

23.05.2014 | Mag. Wilhelm Milchrahm

Nach § 7 Abs 1 MaklerG, von dem gem § 18 MaklerG zum Nachteil des Auftraggebers nicht abgegangen werden kann, entsteht der Anspruch des Maklers auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts.

Dem Makler steht daher im Hinblick auf § 7 Abs 1 MaklerG ein Provisionsanspruch nicht zu, wenn die Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht eintritt und der Makler sich nicht auf eine Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG berufen oder beweisen kann, dass der Auftraggeber die Erteilung der Genehmigung wider Treu und Glauben vereitelte, also das Entstehen des Provisionsanspruchs absichtlich verhinderte. Auch wenn der Verkäufer das Kaufanbot bereits angenommen hatte und nur die Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages scheiterte, kam das vom Makler vermittelte Geschäft nie wirksam zustande.

Weiterempfehlen