Die News

OGH 28.5.2020, 17 Ob 22/19p – Abruf einer Bankgarantie ausnahmsweise nicht zum Zwecke der Schuldtilgung

7.10.2020 | Dr. Martin Stadlmann

Die Beibringung einer Bankgarantie dient regelmäßig der Besicherung (möglicher) künftiger Forderungen.

Bei Bestandverträgen (Miete oder Pacht) für Geschäftslokale wird der vom Bestandgeber verlangten Kaution bestandnehmerseitig vielfach durch Beibringung einer Bankgarantie, in welcher der Bestandgeber als Begünstigter ausgewiesen wird, entsprochen. Die Gültigkeitsdauer von Bankgarantien ist meist befristet, die Kaution hat also ein „Ablaufdatum“.

Bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Dauer ist daher bei sorgfältiger Gestaltung des Mietvertrages der Mieter dazu zu verpflichten, rechtzeitig für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bankgarantie Sorge zu tragen, um Besicherungslücken des Vermieters zu vermeiden. Es sollte auch der Fall bedacht werden, dass der Mieter seiner Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Verlängerung der Bankgarantie nicht nachkommt, indem etwa der Vermieter dazu berechtigt wird, diesfalls die Bankgarantie zur Gänze in Anspruch zu nehmen und das Realisat auf einem Bankkonto oder Sparbuch zu verwahren. Die Inanspruchnahme der Bankgarantie dient dann (ausnahmsweise) nicht der Abdeckung offener Verbindlichkeiten des Mieters, sondern der Umwandlung der Bankgarantie in eine (dem Sicherungsinteresse des Vermieters dienende) Barkaution.

Eine derartige Vertragsklausel lag auch der gegenständlichen Entscheidung des Höchstgerichtes zugrunde. Die Mieterin hatte sich verpflichtet, zumindest einen Monat vor Ablauf der Bankgarantie der Vermieterin entweder eine Verlängerungsbestätigung der Bank oder eine neue Bankgarantie zukommen zu lassen. Nachdem über das Vermögen der Mieterin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter der vertraglichen Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Verlängerung der Bankgarantie oder Beibringung einer neuen Bankgarantie nicht nachkam, stellte die Vermieterin die Bankgarantie in voller Höhe fällig und begehrte die Überweisung der Garantiesumme auf ein Konto der Vermieterin. Es kam also zu einer Umwandlung der Bankgarantie in eine Barkaution.

Da der Mietvertrag außerdem vorsah, dass trotz Inanspruchnahme der Bankgarantie wegen nicht rechtzeitiger Verlängerung von deren Gültigkeitsdauer die Verpflichtung der Mieterin zur Erneuerung der Bankgarantie aufrecht bleibt, stellte der OGH fest, dass der Anspruch der Vermieterin auf Ausstellung einer neuen Bankgarantie durch die Auszahlung der Garantiesumme noch nicht erfüllt ist. Weiters stellte das Höchstgericht klar, dass die aufgrund der konkreten Vertragslage drohende doppelte Besicherung der Vermieterin (einerseits in Form der Barkaution nach Einlösung der Bankgarantie und andererseits in Form des Anspruches auf Beibringung einer neuen Bankgarantie) dadurch vermieden wird, dass mit der Ausstellung einer neuen Bankgarantie gegen die Vermieterin ein Anspruch auf Rückzahlung der ausbezahlten Garantiesumme (also Rückgabe der Barkaution) entsteht.

Weiterempfehlen