Der Betrieb unsachgemäß aufgestellter Solarpaneele hat den Obersten Gerichtshof (OGH) nach 4 Ob 43/16a, OGH 30.3.2016 jüngst abermals beschäftigt. Wiederum fiel die vom OGH angestellte Interessenabwägung zu Gunsten des durch den Betrieb einer Solaranlage gestörten Nachbarn aus.
Die Solaranlagenbetreiber hatten auf einem gartenseitigen Zubau auf dem Satteldach Solarpaneele montiert, wobei die von diesen ausgelösten Sonnenlichtreflexionen von Mitte April bis Ende September täglich für einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Stunden den Balkon und die Terrasse des Nachbarhauses erreichten. Durch die auf geringer Höhe angebrachten Solarpaneele wurde in waagrechter Richtung in Form eines etwa 20cm breiten Lichtbandes eine Blendung erzeugt, wie sie bei einem direkten Blick in die Sonne gegeben ist, sodass ohne geeigneten Sonnenschutz ein Blick in die Reflexion für nur wenige Sekunden bereits für das menschliche Auge schädlich ist.
Während das Berufungsgericht (im Einklang mit den beklagten Betreibern der Solaranlage) dem (klagenden) Nachbarn ohne weiteres zumuten wollten, (zumindest) zwei Sonnenschirme (nämlich für den Balkon und für die Terrasse) anzuschaffen, diese während der kritischen Monate täglich vor Beginn der gesundheitsschädigenden Lichteinwirkung aufzustellen und dabei erforderlichenfalls sogar eine Sonnenbrille aufzusetzen (!), um den direkten Blick in das grelle Licht zu vermeiden, stellte der OGH klar, dass ein derartiges Verhalten dem beeinträchtigten Nachbarn nicht zugemutet werden kann. Das Höchstgericht kam vielmehr zum Schluss, dass es viel eher den – zu Recht auf Unterlassung der gesundheitsschädlichen Einwirkungen beklagten – Betreibern der Solaranlage zumutbar sei, ihrerseits effiziente Maßnahmen zur Verringerung der von den Solarpaneelen ausgehenden gesundheitsschädlichen Blendwirkung – etwa durch Aufbringung eines Anstrichs oder durch Montage eines Sonnensegels an der östlichen Kante des Winterdachs – zu ergreifen.
Das Höchstgericht formulierte folgenden abstrakten Rechtssatz:
Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen.
Betreiber von Solaranlagen sind jedenfalls gut beraten, im Zuge der Montage der Solarpaneele sicherzustellen, dass diese keine gesundheitsgefährdenden Lichtimmissionen auslösen, um derart kostenintensive Unterlassungsklagen der von den Lichtreflexionen beeinträchtigten Nachbarn zu vermeiden.