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OGH 30.3.2016, 4 Ob 43/16a – Solarstromerzeugung kollidiert mit Nachbarrecht

9.12.2016 | Dr. Martin Stadlmann

Das evidente öffentliche Interesse an der Erzeugung von Solarstrom vermag die von einer Photovoltaikanlage ausgehende Blendwirkung (Lichtreflexion und Spiegelung) nicht immer gegen nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche zu immunisieren. Dies zeigt exemplarisch eine vom Obersten Gerichtshof zugunsten der auf Unterlassung klagenden Anrainer entschiedene Rechtssache, die in der juristischen Literatur viel Beachtung gefunden hat.

Im konkreten Fall kam es durch die ungewöhnliche Winkelstellung der Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes je nach Jahreszeit und Sonnenstand zu einer Blendwirkung auf der Terrasse und in der mit einer verglasten Fensterfront ausgestatteten Wohnung auf der Nachbarliegenschaft. Dies in einem Ausmaß, dass bereits bei einer Blickzuwendung von wenigen Sekunden massive Augenschäden eintreten konnten. Die unübliche Neigung der Photovoltaikanlage hatte nicht nur eine ungünstige Energieeffizienz zur Folge, sondern war auch Auslöser der horizontal auf die Wohnung des Nachbarn wirkenden Lichtreflexion.Das unsachgemäße Vorgehen bei der Aufstellung der Photovoltaikanlage dürfte auch dazu beigetragen haben, dass alle drei Instanzen klarstellten, dass es dem Nachbarn nicht zumutbar sei, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung komplett zu verdunkeln.

In der Vergangenheit waren Lichtimmissionen bereits mehrfach Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen, wobei es nach der Judikatur unerheblich ist, ob die Immission von einer künstlichen oder einer natürlichen Lichtquelle ausgeht.

Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch (§ 364 Abs. 2 ABGB) besteht immer dann, wenn die auf die benachbarte Liegenschaft wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, wobei die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten sind (RIS-Justiz RS 0010587). Nach der oberstgerichtlichen Judikatur ist der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abstellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des jeweils konkret beeinträchtigten Grundstücks abhängig ist. Maßgeblich ist daher nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des durch die Einwirkungen Betroffenen befindet (RIS-Justiz RS 0010607, RS 0010557, RS 0010583).

Der vorliegende Fall zeigt, dass auch die bei umweltfreundlicher Energieumwandlung entstehenden Immissionen in einem Spannungsverhältnis zu dem vielfach dem Umweltrecht zugeordneten Nachbarrecht stehen können.

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