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OGH 6 Ob 149/19h: Unparteilichkeit des Versammlungsleiters einer Generalversammlung

19.11.2019 | Dr. Roman Alexander Rauter

Ende August beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (erstmals) mit der Frage, ob sich der Leiter einer GmbH-Generalversammlung neutral zu verhalten habe. Wenig überraschend wurde diese Frage vom Höchstgericht bejaht.

Hintergrund des Rechtsstreits war (ua), dass der mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin gewählte Versammlungsleiter (ein für die Mehrheitsgesellschafterin tätiger Rechtsanwalt) keine Feststellungen über das (Nicht-)Zustandekommen von Beschlüssen getroffen hatte. Die Minderheitsgesellschafterin, deren Stimmrecht strittig war, berief sich darauf, dass die erforderliche Dreiviertelmehrheit nicht erreicht worden war. Die Minderheitsgesellschafterin beantragte als Sicherungsmittel, der Mehrheitsgesellschafterin aufzutragen, in der Generalversammlung darauf hinzuwirken, dass der Versammlungsleiter bei bestimmten Beschlussfassungen die Stimmen der Minderheitsgesellschafterin berücksichtigt und mitzählt.

Dieser Antrag hatte keinen Erfolg, weil der OGH zutreffend von der Neutralitätspflicht des Versammlungsleiters ausging. Daraus ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, der/die auch Vertreter/in einer Gesellschafterin ist, in der Versammlungsleiterfunktion gerade nicht als Parteienvertreter/in handelt. § 9 Abs 1 RAO kommt insofern nicht zur Anwendung und auch ein Weisungsrecht der Mandantin besteht diesbezüglich nicht. Das von der Minderheitsgesellschafterin beantragte „Hinwirken“ seitens der Mehrheitsgesellschafterin entbehrte daher der rechtlichen Grundlage.

Für die Praxis rufen die Aussagen des OGH – losgelöst vom entscheidungsgegenständlichen Fall – ua in Erinnerung, dass mit der Vorsitzfunktion sorgfältig umzugehen ist. Letztere ist nicht als Instrument zur Verfolgung der Interessen einer Gesellschafterin gedacht – Verletzungen dieses Grundsatzes könnten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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