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OGH 9.4.2015, 7 Ob 103/14v – Gewährleistung bei verborgenen Sachmängeln; Neubeginn der Gewährleistungsfrist bei Mängelbehebung

25.08.2015 | Dr. Martin Stadlmann

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt auch bei verborgenen Sachmängeln die Gewährleistungsfrist grundsätzlich bereits ab Übergabe ( „Ablieferung der Sache“ gemäß § 933 Abs 1 ABGB ) – und nicht erst ab Erkennbarkeit des Mangels – zu laufen.

Nur bei Zusicherung besonderer Sacheigenschaften läuft die Gewährleistungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fehlens dieser Eigenschaft

Durch einen Mängelbehebungsversuch wird die Gewährleistungsfrist nur bezüglich des dadurch anerkannten Mangels oder eines durch den Verbesserungsversuch bewirkten neuen Mangels unterbrochen und beginnt daher lediglich für diesen Bereich neu zu laufen.

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