Bauvertragsrecht

OGH: Laesio enormis auch bei Pauschalpreisvereinbarung möglich

Eine OGH-Entscheidung vom 30. März 2021 (10 Ob 3/21w) hatte sich mit einem Pauschalentgelt im Rahmen eines Bauwerkvertrages (betreffend die Neuherstellung der Fassade eines Wohnhauses) zu beschäftigen:

Für ergänzende Arbeiten wurde in einer neuen – vom Auftraggeber/Kläger vorbereiteten – Verein­barung ein Entgelt in Höhe von EUR 2.000,- vorge­sehen. Der Unternehmer erbrachte die Leistungen nicht, weshalb der Auftraggeber vom Vertrag zu­rücktrat und Kosten der Durchführung durch einen anderen Bauunternehmer als Schaden einklagte (rund EUR 7.000,-). Der Unternehmer machte unter anderem laesio enormis (§ 934 ABGB) geltend, dh focht die Vereinbarung an, weil das Entgelt für die zugesagten Leistungen nicht einmal die Hälfte des Werts dieser Leistungen betrug.

Die Gerichte (einschließlich des OGH) gaben dem Unternehmer recht. Zur laesio enormis führte der OGH ua aus (Rn 15):

Das Rechtsinstitut der laesio enormis (§ 934 ABGB) knüpft an ein objektives Wertmissver­hältnis an, das sich aus dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt. Hat eine Vertragspartei nicht einmal die Hälfte dessen als Gegenleistung erhalten, was sie selbst hingibt, steht ihr das Gestaltungsrecht (mittels Klage oder auch Einrede) zu, den Vertrag wegen Ver­kürzung über die Hälfte anzufechten. Zweiseitig verbindliche Verträge, die einen Partner massiv benachteiligen, ohne dass dieser Umstand auf den freien Willen des Benachteiligten zurück­zuführen ist, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keinen Bestand haben. …“

Während § 934 ABGB im bürgerlichen Recht zwingend ist, kann die Anwendung der Norm zulasten eines Unternehmers ausgeschlossen werden (§ 351 UGB). Dies ist im konkreten Fall jedoch nicht ge­schehen.

Fraglich war, ob eine Pauschalpreisvereinbarung der Geltendmachung der laesio enormis ent­gegen­steht. Grundsätzlich kann der Unternehmer bei einer Pauschalpreisvereinbarung keine Preis­erhöhung fordern, wenn ein größerer Aufwand für die Werkerstellung erforderlich wird. Die Gefahr trägt somit grundsätzlich der Unternehmer, ebenso kommt ihm uU der Nutzen geringeren Aufwands zu (so der OGH Rn 20). Die Regelungen zu Kostenvoranschlägen (§ 1170a ABGB) sind auf Pauschal­preisverein­barungen nicht anwendbar.

Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von § 934 ABGB auf den gegenständlichen Sachverhalt hielt der OGH ua fest:

  • Eine Vertragsanfechtung wegen laesio enormis scheidet gemäß § 935 ABGB aus, wenn der verkürzte Unternehmer den wahren Wert der eigenen Leistungen bei Vertragsabschluss kannte. Im Verfahren wurde festgestellt, dass der Unternehmer den wahren Wert zwar hätte erkennen können, jedoch keine Kenntnis vorlag. Eine solche tatsächliche Kenntnis wäre für den gesetzlichen Anfechtungsausschluss jedoch erforderlich.
  • Eine Anwendung der laesio enormis scheidet zwar bei Glücksverträgen aus (§ 1268 ABGB), doch liegt ein Glücksvertrag bei der Bauleistung gegen Pauschalentgelt nicht vor, „weil bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegen­leistung von vornherein bestimmbar und erkennbar gewesen wäre“ (OGH Rn 31).
  • Auch die Möglichkeit einer analogen Anwendung von § 1268 ABGB auf glücksspielähnliche Verträge war im konkreten Fall nicht relevant, weil sich aus den gerichtlichen Feststellungen nicht ableiten ließ, dass der Unternehmer das Risiko des Materialbedarfs und der erforder­lichen Arbeitsleistungen bewusst übernehmen wollte.

Die Existenz der Pauschalpreisvereinbarung wurde somit vom OGH nicht als Aus­schluss des § 934 ABGB gewertet. Hierzu der OGH:

War die Ex-ante-Beurteilung der Leistungswerte möglich und entspricht diese Bewertung den Tatbestandsmerkmalen des § 934 ABGB, ist kein Grund ersichtlich, warum die von den Parteien getroffene Vereinbarung aufrecht bleiben sollte. Konkrete Argumente gegen diese – bereits vom Berufungsgericht vertretene Ansicht – werden vom Revisionswerber nicht ins Treffen ge­führt. Dem Hinweis auf die Unternehmereigenschaft der Erstbeklagten ist zu entgegnen, dass nach § 351 UGB ein vertraglicher Ausschluss der laesio enormis möglich gewesen wäre, aber nicht erfolgt ist.“

Eine Berufung auf laesio enormis ist mittels Klage oder gerichtlicher Einrede möglich. Wirksam wird die Vertragsaufhebung mit rechtsgestaltendem Urteil.

Die Entscheidung ruft in Erinnerung, dass auf das Rechtsinstitut der laesio enormis nicht vergessen werden darf, insbesondere bei einem für eine Vertragspartei besonders günstigen Verhandlungs­ergebnis. Bei komplexen Leistungen, wie sie insbesondere bei Bauverträgen vorkommen, kann die Relevanz des Themas in der Praxis uU erst nachträglich erkennbar werden. Vertragliche Regelungen über einen Ausschluss der laesio enormis (was zulasten von Unternehmern zulässig ist) können daher je nach Sachlage zweckmäßig sein.

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