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Verwaltungsgerichtshof 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 – Festhalten am prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Landesverwaltungsgerichte – der bloße Hinweis auf das Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes ist keine taugliche Begründung für einen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes

18.10.2020 | Dr. Martin Stadlmann

Der Verwaltungsgerichtshof hält Kurs und erfreulicherweise am prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Landesverwaltungsgerichte fest (siehe dazu bereits die Beiträge vom 26.3.2015 und 13.4.2016 der legal news von MS Legal).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG haben die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden immer dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht nur unter sehr eng umschriebenen Voraussetzungen zulässig. Die Landesverwaltungsgerichte können von der Möglichkeit der Zurückweisung der Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch machen. Eine Zurückweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat, bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Landesverwaltungsgericht nachgeholt werden.

Selbst Bescheide der Verwaltungsbehörde, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die vom Landesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung vervollständigt werden können.

Die Landesverwaltungsgerichte sind daher auch verpflichtet, das Unterbleiben einer Entscheidung in der Sache nachvollziehbar zu begründen, d.h. detailliert darzulegen, warum ausnahmsweise eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall genügte der bloße Hinweis des Landesverwaltungsgerichtes auf das Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes, der einer neuerlichen Beurteilung und Prüfung durch die Verwaltungsbehörde erforderlich mache, für die Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher der Revision der Verwaltungsbehörde (!), die für den vom Landesverwaltungsgericht aufgehobenen Bescheid verantwortlich zeichnete, stattgegeben und den angefochtenen Aufhebungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kassiert. Das Landesverwaltungsgericht wird daher nun in der Sache selbst entscheiden müssen.

Die beschriebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Sinne der Verfahrensbeschleunigung zu begrüßen.

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