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Verwaltungsgerichtshof 26.06.2014, Ro2014/03/0063: Verwaltungsgerichtsbarkeit neu – prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte

26.03.2015 | Dr. Martin Stadlmann

Vor Einführung der Landesverwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014, die ihrerseits die ehemaligen Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder abgelöst haben, wurde sowohl auf politischer Ebene als auch im Kreis der Experten die Reichweite der Kognitionsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte diskutiert. Es ging dabei darum, ob die Landesverwaltungsgerichte – nach dem Vorbild des Verwaltungsgerichtshofes – rechtswidrige Bescheide nur aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erledigung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen können oder ob ihnen auch die Befugnis zukommt, in der Sache selbst, etwa durch inhaltliche Abänderung des bekämpften Bescheides zu entscheiden.
Der Gesetzgeber hat sich – mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und Erwirkung einer angemessenen Verfahrensdauer – zur Vermeidung von „Kassationskaskaden“ dazu entschlossen, die Verwaltungsgerichte dazu zu verhalten, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof betont den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte und verweist darauf, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – so wie bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden – das Amtswegigkeitsprinzip gilt und den Verwaltungsgerichten volle Tatsachenkognition zukommt.

§ 28 VwGVG normiert demnach für die überwiegende Anzahl der Fälle die (obligatorische) Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Diese dürfen von der Möglichkeit, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erledigung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken der Verwaltungsbehörde Gebrauch machen. Ansonsten haben die Verwaltungsgerichte – allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen – in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Falle einer Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht daher nachvollziehbar zu begründen, warum es das Vorliegen der Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht verneint.

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