Konzernrecht

Konzernrecht: Achtung Haftungsfalle für Vorstände und Aufsichtsräte!

Die Behandlung gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen bildet einen wesentlichen Schwerpunkt von Mslegal, die sich auch in wissenschaftlicher Arbeit und Publikationen niederschlägt. Derzeit wird von mir an der Neuauflage der Kommentierung der konzernrechtlichen Bestimmungen im Wiener Kommentar zum GmbHG (Verlag Manz) gearbeitet.

Ein für die Praxis besonders bedeutender Themenschwerpunkt ist dabei die Haftung der Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer im Konzern. Eine kurz vor Weihnachten 2020 ergangene höchstgerichtliche Entscheidung (OGH 25. 11. 2020, 6 Ob 209/20h) verschärft nunmehr die Haftungsgefahr, was teilweise auch auf missverständliche Textpassagen zurückzuführen ist. Ihr kann zudem nicht zur Gänze beigepflichtet werden, wie zuletzt die Analyse von Dr.Roman Rauter in den legal news vom 11. 2. 2021 nachweist.

Was war passiert?

Eine Konzernholding (Aktiengesellschaft) hatte einen Aufsichtsrat, der in der Geschäftsordnung des Vorstandes genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte vorsah. Dort hieß es: Diese Genehmigungsvorbehalte beziehen sich nicht nur auf die Konzernholding selbst, sondern auch auf die mit dieser gemäß § 228 Abs 3 UGB verbundenen Unternehmen. Also ein sogenannter konzernweiter Genehmigungsvorbehalt.

Eine Tochtergesellschaft der Konzernholding gab zugunsten der Enkeltochter der Konzernholding eine harte Patronatserklärung ab. Beide Gesellschaften wurden insolvent, wobei die Tochtergesellschaft nur wegen der Verpflichtung aus der Patronatserklärung insolvent wurde.

Wo war das Problem?

Die Konzernholding verlor durch die Insolvenz der Tochtergesellschaft das in dieser Beteiligung repräsentierte Vermögen. Der konzernweite Genehmigungsvorbehalt des Aufsichtsrates der Konzernholding war nicht eingehalten worden, weil der Vorstand der Konzernholding diesen Genehmigungsvorbehalt nicht gegenüber den Konzerngesellschaften umgesetzt hatte. Der Vorstand der Konzernholding haftet nunmehr persönlich für den Verlust der Beteiligung (obwohl sich alles in der Konzerntochtergesellschaft abspielte), weil nachgewiesen werden konnte, dass der Aufsichtsrat der Konzernholding der Abgabe einer Patronatserklärung nicht zugestimmt hätte.

Was ist kritisch anzumerken?

Die Entscheidung berührt unterschiedliche Themenkreise, wobei die Ausführungen zu Missverständnissen und Rechtsunsicherheiten führen können (legal news vom 11.2.2021).

Was ist zu tun?

Leitungsorgane einer Konzernholding, aber auch die Geschäftsführer und Vorstände der Konzerngesellschaften sollten in Betracht ziehen:

  • Überprüfung der Einhaltung und Umsetzung bestehender Genehmigungsvorbehalte. Unter Umständen ist zunächst zu prüfen, ob ein Genehmigungsvorbehalt konzernweite Geltung beansprucht.
  • Prüfung auf jeder Konzernebene, ob Genehmigungsvorbehalte gegenüber eigenen Beteiligungen ausreichend gestaltet sind.
  • Prüfung der Angemessenheit der Konzernstruktur, insbesondere ob Genehmigungsvorbehalte mit der vorhandenen Konzernstruktur durchsetzbar sind.

Zum Schluss ein Hinweis: Möglicherweise könnte die Entscheidung so missverstanden werden, dass die Befolgung einer „Konzernweisung“ haftungsbefreiend für den Vorstand einer Aktiengesellschaft sein könnte. Tatsächlich ist das nur in besonderen Konstellationen denkbar und darf keinesfalls generell angenommen werden.

Wie kann MSLEGAL helfen?

MSLEGAL bietet eine rechtlich fundierte Unterstützung bei den vorgenannten Prüfungen an, wobei im Regelfall Pauschalpakete vereinbart werden können.

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