Der durch eine Betriebshaftpflichtversicherung begründete Versicherungsschutz entfällt unter anderem dann, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt wird und dieser bewusst, d.h. vorsätzlich, gegen die für den versicherten Betrieb oder für das versicherte Risiko geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften verstoßen hat.Das Vorliegen eines derartigen Risikoausschlusses bildet einen Ausnahmetatbestand und führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, der daher im Streitfall das Vorliegen aller Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen hat.
Im gegenständlichen Fall hat die klagende Baufirma die Betriebshaftpflichtversicherung auf Versicherungsdeckung, in eventu auf Regulierung des Schadens geklagt. Der Schaden war durch Grabungsarbeiten mit einem kleinen Bagger im Keller eines Gebäudes dadurch entstanden, dass das Fundament untergraben und damit massiv in die Standfestigkeit des Bauwerks eingegriffen wurde. Auch wenn darin eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls erblickt werden kann, wird der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn ihm auch der Nachweis gelingt, dass bei der Ausführung der Arbeiten bewusst geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde. Der beklagte Versicherer begründete die Ablehnung des Deckungsanspruches der Baufirma insbesondere auch mit einem bewussten Verstoß gegen ÖNORMEN. Dies jedoch ohne Erfolg.
ÖNORMEN sind nämlich grundsätzlich – soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden – keine Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften, sondern rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen (RS0038622 [T9]). Das Höchstgericht hat daher den Deckungsanspruch der klagenden Baufirma bejaht, die Betriebshaftpflichtversicherung muss sohin den Schaden regulieren