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Achtung: mögliche Gefahrenquellen bei Verwendung von Open Source Software bei der Softwareerstellung – z.B. Copyleft und der virale Effekt

19.09.2014 | Mag. Wilhelm Milchrahm

Immer häufiger erfolgt die Verwendung von sogenannter Open Source Software (OSS), die aber in der Praxis erhebliche Rechtsfragen aufwirft.

Der Begriff „Open Source Software“ selbst bezeichnet zwar bestimmte Lizenzierungsmodelle, hat aber keine gesetzliche Grundlage und daher keine einheitliche Bedeutung.

Dabei wird in der Fachliteratur ein relativ konkreter Inhalt dieses Begriffs konstatiert und bestimmte Lizenzbedingungen festgestellt, die vorliegen müssen, damit eine Lizenz als „Open Source Software“ bezeichnet werden kann (Fechtner in Schneider/v Westphalen, Softwareerstellungsverträge2 A Rz 336 ff), doch letztendlich sind es Vertragsmuster unterschiedlichen Inhalts, die von verschiedenen Institutionen, insbesondere von der FREE SOFTWARE FOUNDATION (siehe etwa https://fsfe.org/about/basics/freesoftware.de.html) herausgegeben werden. Weit verbreitete Vertragsmuster für Lizenzen sind z.B. die GNU GPL 2.0. und die GNU GPL 3.0. (https://www.gnu.org/licenses).

Da aber in aller Regel Open Source Software ohne Entgelt im engen Sinne zur Verfügung gestellt wird, kommt es in der Praxis zur häufigen Fehlvorstellung, dass deshalb diese Software völlig freigegeben wäre. Tatsächlich ist aber auch Open Source Software immaterialgüterrechtlich (meistens urheberrechtlich) geschützt, sodass eine Nutzung – mit einigen wenigen Ausnahmen – nur mit Zustandekommen eines Lizenzvertrages mit dem Rechteinhaber zulässig ist.

Die Bezeichnung eines Lizenzvertrages unter dem Sammelbegriff „Open Source Lizenz“ lässt aber keinen ausreichenden Schluss auf deren Inhalt und Wirkung für eine rechtliche Beurteilung – insbesondere welche Nutzung unter welchen Bedingungen gestattet ist – zu. Mit Abschluss einer Open Source Lizenz kommt ein Vertragsverhältnis zustande, dessen wechselseitigen Rechte und Pflichten sich auch immer nach dem konkreten Vertrag bestimmen. Folglich bedeutet Open Source daher auch keinen Verzicht auf das Urheberrecht (vgl. Walter, Glosse zu LG München 19.5.2004 MR 2005/369ff), selbst wenn in aller Regel Open Source Software unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, sondern vielmehr werden dem Nutzer vom Rechteinhaber meistens zahlreiche (Verhaltens-)Pflichten auferlegt.

Gerade diese Pflichten bereiten oftmals erhebliche Schwierigkeiten.

Das soll an einem Beispiel gezeigt werden:

Immer häufiger ziehen Unternehmen Open Source Quellcode für die Programmierung eigener Produkte heran. Damit nutzt das Unternehmen in aller Regel geistiges Eigentum Dritter, was wiederum nur mit Zustimmung der Rechteinhaber zulässig ist. Erfolgt die Zustimmung durch Abschluss einer Open Source Lizenz – etwa GNU GPL 2.0. oder GNU GPL 3.0 – hat sich das Unternehmen nach Maßgabe dieser Lizenzvereinbarung zu verhalten.

Eines der häufigsten Problemfelder ist dabei die in vielen Open Source Lizenzmodellen enthaltene „Copyleft-Klausel“. Diese Klausel sieht sinngemäß vor, dass bei Änderungen und Weitergabe der Open Source Software an Dritte eine Offenlegung des geänderten Quellcodes erfolgen und die geänderte Software ebenfalls unter dieselbe Lizenz gestellt werden muss („viraler Effekt“). Ferner ist mitunter vorgesehen, dass der Nutzer mit jeder Kopie einen Haftungsausschluss veröffentlicht, auf die Lizenzbedingungen hinweist und auch den Lizenztext beifügt.

So normiert etwa § 5 GNU GPL 3.0:

5. Conveying Modified Source Versions.
You may convey a work based on the Program, or the modifications to produce it from the Program, in the form of source code under the terms of section 4, provided that you also meet all of these conditions:
a) The work must carry prominent notices stating that you modified it, and giving a relevant date.
b) The work must carry prominent notices stating that it is released under this License and any conditions added under section 7. This requirement modifies the requirement in section 4 to “keep intact all notices”.
c) You must license the entire work, as a whole, under this License to anyone who comes into possession of a copy. This License will therefore apply, along with any applicable section 7 additional terms, to the whole of the work, and all its parts, regardless of how they are packaged. This License gives no permission to license the work in any other way, but it does not invalidate such permission if you have separately received it.
d) If the work has interactive user interfaces, each must display Appropriate Legal Notices; however, if the Program has interactive interfaces that do not display Appropriate Legal Notices, your work need not make them do so.
A compilation of a covered work with other separate and independent works, which are not by their nature extensions of the covered work, and which are not combined with it such as to form a larger program, in or on a volume of a storage or distribution medium, is called an “aggregate” if the compilation and its resulting copyright are not used to limit the access or legal rights of the compilation’s users beyond what the individual works permit. Inclusion of a covered work in an aggregate does not cause this License to apply to the other parts of the aggregate.

Soweit ersichtlich, gibt es in Österreich noch keine Rechtsprechung zu diesen Lizenzmodellen. Die deutsche Judikatur hat allerdings für die GNU GPL 2.0. anerkannt, dass diese rechtswirksam vereinbart werden kann, und wohl auch den viralen Effekt weitestgehend bestätigt. Es ist zu vermuten, dass auch die österreichische Rechtsprechung diese Lizenzbedingungen grundsätzlich als wirksam vereinbarungsfähig ansehen wird. Da es sich dabei um Vertragsmuster handelt, die ein Rechteinhaber verwendet, könnte es sich um sogenannte Vertragsformblätter bzw. Allgemeine Geschäftsbedingung handeln, die gemäß § 879 Abs. 3 ABGB nicht gröblich benachteiligend sein dürfen (vgl. das Urteil des LG Frankfurt 6.9.2006 zur vergleichbaren deutschen Rechtslage, das die GPL 2.0. zwar als Allgemeine Geschäftsbedingungen ansieht, aber nicht als gröblich benachteiligend gemäß § 307 BGB qualifiziert).

Welche negativen Auswirkungen die unbedachte Verwendung von Open Source Software in diesem Zusammenhang haben kann, zeigen etwa zwei deutsche Gerichtsentscheidungen:

In der Entscheidung des LG Berlin vom 8.11.2011, 16 O 255/10, schuf ein Hersteller von WLAN – Router ein neues Produkt und verwendete für seine Firmware einen unter GNU GPL 2.0. lizenzierten Linux-Kernel. Ein Mitbewerber verwendete Teile dieser Firmware für ein eigenes Produkt. Der Hersteller des WLAN-Routers begehrte nun von diesem Mitbewerber Unterlassung der Verletzung seines Urheberrechts an der Firmware. Obwohl der Mitbewerber wohl tatsächlich Teile der Firmware verwendete, unterlag der Hersteller des WLAN-Routers in diesem Rechtsstreit mit der Begründung, dass die gesamte Firmware wegen der Benutzung eines GNU GPL 2.0. lizenzierten Bestandteils von Copyleft-Bedingungen erfasst worden wäre (und daher im Ergebnis die gesamte Firmware keinen Schutz genoss).

In der Entscheidung des LG Hamburg vom 14.6.2013, 308 O 10/13, ereilte ein ähnliches Schicksal einen bekannten Produzenten von Servern und Multi Media Playern. In einem seiner Produkte – ein Multi Media Player – wurde als Teil der Firmware eine unter GNU GPL 2.0. lizenzierte Komponente verwendet.

Fazit:

Der Rückgriff auf Open Source Software bei der Softwareentwicklung wirft in der Praxis Fragen auf, die vielfach mangels Rechtsprechung rechtliches Neuland darstellen. Jedes Unternehmen muss daher den Einsatz von Open Source Software anhand der konkreten Umstände auf Vereinbarkeit mit den zugrunde liegenden Lizenzverhältnissen überprüfen und die Risiken evaluieren, wobei aufgrund gebotener Sorgfalt und aus Haftungsgründen die Hinzuziehung von Rechtsberatern notwendig sein kann. Keinesfalls darf lediglich aufgrund der Benennung einer Software als Open Source Software ein Rückschluss gezogen werden.

Der Ablauf einer Überprüfung des Einsatzes von Open Source Software stellt sich schematisch wie folgt dar: Prüfungsschema open Source mslegal

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:
Mag. Wilhelm Milchrahm
Telefon: +43-1-890 55 65
E-Mail: office@mslegal.at

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