OGH 29.05.2017, 6 Ob 66/17z – organschaftliche Vertreter offenlegungspflichtiger Gesellschaften sind Adressaten von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB, ein Verschulden berufsmäßiger Parteienvertreter ist ihnen nicht zuzurechnen
Organwalter offenlegungspflichtiger Gesellschaften müssen der Offenlegungspflicht nicht persönlich nachkommen; der Einsatz von Hilfspersonen ist zulässig – so die ständige Rechtsprechung. Notwendig sind …
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