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CORONA COVID-19-Krisenbewältigung Teil 2 oder wann darf man aus der Wohnung?

16.03.2020 | Mag. Wilhelm Milchrahm

Heute Nacht wurde die Verordnung (BGBl. II Nr. 96/2020) erlassen, die den Aufenthalt im Freien regelt.

Es gelten folgende Grundsätze:

Das Betreten öffentlicher Orte ist grundsätzlich verboten.

Es gibt Ausnahmen, d.h. ein Betreten öffentlicher Ort ist zu lässig, 

  • wenn es zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich ist;
  • wenn es der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dient;
  • wenn es zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich ist und
    sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von
    mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
  • wenn es für berufliche Zwecke erforderlich und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen
    Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden
    kann;
  • wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder
    mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von
    mindestens einem Meter einzuhalten.

Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur für dieser Ausnahmen in Anspruch genommen werden, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

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