Ein passionierte Uhrensammler erwirbt von einem Sammlerkollegen eine antike Uhr. Davor steuerte ein Freund des passionierten Uhrensammlers noch einen kleinen Teil des Kaufpreises bei, damit er sich „beteiligt“. Hätten Sie gewusst, dass damit schon eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen könnte? Wem ist bekannt, welche Folgen das hat?
Ein Angehöriger wird schwer krank und die Familienangehörigen tun sich zusammen, um ihn gemeinsam zu betreuen und zu versorgen. Wer hätte gedacht, dass die Familienangehörigen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet haben könnten?
Während der Treibjagd sprang ein durch die Jagd aufgehetztes Reh aus einem Maisfeld hinaus, lief in Richtung einer Bundesstraße und kollidierte mit einem PKW. Wer hätte gedacht, dass die Jagdgesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein und die Jagdmitglieder deshalb solidarisch haften könnten?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist zwar die „rudimentärste“ Gesellschaftsform des österreichischen Rechts, aber – wie man sieht – praktisch sehr relevant. Das ist auch daran gelegen, dass die GesbR – die nicht der Registrierung (etwa einer Firmenbucheintragung) bedarf – eine Auffangfunktion besitzt: Eine Gesellschaft ist immer dann eine GesbR, wenn die Gesellschafter keine spezielle Gesellschaftsform (z.B.: OG, KG, GmbH, AG, Genossenschaft) wählen.
Der Punkt ist: Den Gesellschaftern muss nicht einmal bewusst sein, dass es sich bei ihrer Kooperation um eine GesbR handelt. Das birgt freilich auch Rechtsunsicherheiten, weshalb die Frage nicht übersehen werden sollte. In der juristischen Beratung geht es daher (u.a.) darum zu erkennen, ob bestimmte gemeinsame Vorhaben in ihrer konkreten Ausgestaltung dem GesbR-Recht unterfallen. Gegebenenfalls wäre der rechtliche Regelungsspielraum zu nutzen.
Unser Teammitglied Dr. Roman Rauter hat nun – teilweise gemeinsam mit Dr. Philipp Merzo – eine der umfassendsten Kommentierungen zum neuen GesBR-Recht (§§ 1175 – 1216e ABGB) verfasst, die im renommierten ABGB-Kommentar von Rummel/Lukas (Hrsg.) veröffentlicht ist. Unter Juristen berühmt und schlicht „der Rummel“ genannt.
Der Bogen der behandelten Fragestellungen ist besonders praxisorientiert und spannt sich von der Errichtung bis zur Liquidation der GesbR. Zu zahlreichen Themen – auch solche, die sich durch die umfassende GesbR-Reform vor einigen Jahren erstmals gestellt haben – finden sich nunmehr neue Betrachtungsweisen und Handlungsanleitungen.
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milchrahm stadlmann rechtsanwälte og
Stichwort „GesBR“
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