Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017, BGBl I 2017/122) und die neu geschaffenen §§ 427-430 EO wird es bestimmten Personengruppen ab 1.1.2019 wieder möglich sein, in das Exekutionsregister Einsicht zu nehmen. Diese Möglichkeit bestand bereits von 1993 bis 2009, wurde unter anderem aber aufgrund von Beschwerden über den vermuteten Datenabfluss, insbesondere zu Unternehmen, die auf dieser Basis Bonitätsauskünfte erteilten, abgeschafft.
Hintergrund der Wiedereinführung ist, dass es Gläubigern seit Abschaffung des § 73a EO nicht möglich war zu erkunden, ob eine Klage bzw. Exekutionsführung sinnvoll ist. Dies hatte für die Schuldner zur Konsequenz, dass weitere Kosten entstanden und sich der Schuldenberg vergrößerte.
Um die Schuldenspirale nicht zu verstärken, sieht der neu geschaffene § 427 EO vor, dass ein Gläubiger zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren einleiten oder weiterführen soll, elektronisch in folgende Daten Einsicht nehmen kann:
das Exekutionsgericht, die Aktenzahl und die Höhe der betriebenen Forderungen der Verfahren, die länger als ein Monat seit der Bewilligung anhängig und weder eingestellt noch beendet sind und bei denen auch nicht zwei Jahre seit dem letzten in die Daten aufgenommenen Exekutionsschritt abgelaufen sind, samt dem Hinweis auf eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens und die Art der Exekutionsmittel,
bei solchen Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen die erfolgten Pfändungen und ergebnislosen Vollzugsversuche, und
die Tatsache, dass innerhalb eines Jahres vor der Abfrage ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger eine Forderung sowie berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt. Sollte der Gläubiger von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, hat dies Auswirkungen auf seinen Kostenersatz. Laut den Materialien bekommen Rechtsanwälte, die ohne Einsicht erfolglose Exekutionsanträge einbringen, ihre Kosten weder vom Gläubiger noch vom Verpflichteten ersetzt, da die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren.
Die Möglichkeit steht neben Rechtsanwälten und Notaren auch Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern offen, wobei es bei Rechtsanwälten und Notaren zur Missbrauchsvermeidung eine Beschränkung auf 25 Abfragen pro Kalendertag gibt. Die Gerichtsgebühren belaufen sich auf EUR 10,– pro Abfrage.