JUDIKATUR

Der riskante Handel mit Bootslizenzen – ein Urteil schlägt Wellen (2 Ob 26/21v vom 05.08.2021)

Ein Erblasser hinterließ weder Erben noch ein Testament, dafür aber ein Motorboot samt Zulassung am Wörthersee. Ein Sachverständiger ermittelte, dass das Boot selbst zwar nur einen Wert von EUR 6.500,00, die rare „Wörthersee-Zulassung“ des Wasserfahrzeuges hingegen einen Wert von zumindest EUR 250.000,00 hat. Aufgrund der gesetzlichen Restriktionen zur Verhinderung der Weitergabe von Kennzeichen (in concreto das Schifffahrtsgesetz sowie die darauf gründende Verordnung des Kärntner Landeshauptmannes vom 27. Juli 2016, LGBl 53/2016) wurde Letzterer bei der Wertermittlung jedoch nicht angesetzt.

Um die Zulassung trotz dieser gesetzlichen Restriktionen übertragen zu können, beantragte der zur Verwertung der Fahrnisse bestellte Verlassenschaftskurator die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG), der vorsah, dass die Verlassenschaft das Motorboot in die Gesellschaft einbringt. Nach Vorliegen der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung sollte, so der Plan, bei der Schifffahrtsbehörde eine neue „Lizenz“, lautend auf die KG, eingeholt und anschließend ein Kauf- und Abtretungsvertrag mit einem Dritten geschlossen werden. In diesem Vertrag hätte die Verlassenschaft ihre Anteile an der KG zu einem Kaufpreis von EUR 256.500,00 veräußern wollen.

Sowohl das Erst- als auch Zweitgericht wiesen den Antrag mit der Begründung, dass es sich dabei um ein sogenanntes Umgehungsgeschäft handle, ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und führte aus, dass die Zulassung an den Verfügungsberechtigten (zB Eigentümer oder Leasingnehmer) sowie an das Fahrzeug (hier: Motorboot) gebunden ist. Sollte die Verfügungsberechtigung, beispielsweise aufgrund eines Bootsverkaufes, erlöschen, so erlischt dadurch auch die Zulassung des Bootes.

Um die gängige Verwaltungspraxis der Neuausstellung einer Zulassung für den neuen Verfügungsberechtigten zu unterbinden, erließ der Kärntner Landeshauptmann im Jahr 2016 eine Verordnung zur Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen (LGBl 53/2016). Diese sieht in § 11 ein Vormerklisten-System vor, in das Interessenbekundungen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens aufgenommen werden.

Daraus folgt, so die Argumentation des Höchstgerichtes, dass eine Weitergabe der Zulassung vom früheren auf einen neuen Verfügungsberechtigten gesetzlich nicht vorgesehen und die Veräußerung einer solchen Lizenz damit rechtlich unmöglich ist. Dies versuche die vorgesehene Gesellschaftsgründung mit entgeltlicher Abtretung der Gesellschaftsanteile zu umgehen, weshalb sie als Umgehungsgeschäft zu qualifizieren und wie das eigentlich angestrebte Rechtsgeschäft ungültig ist.

Mit dieser Entscheidung hat das Höchstgericht somit das erreicht, was der Landeshauptmann mit seiner Verordnung bereits 2016 bezweckt hat, nämlich den exklusiven Handel mit Bootslizenzen auf Kärntner Seen zu unterbinden. Spannend werden nun jene Fälle, in denen seitens der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises begehrt wird, zumal die in der Regel juristisch beratenen Parteien womöglich auch die Rechtsberatung zur Haftung heranziehen werden. Allerdings ist die Haftung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls – somit individuell – zu beurteilen.

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