JUDIKATUR

Mehrstimmigkeitsprinzip bei der Kommanditgesellschaft – aber nicht uneingeschränkt (OGH 24. 3. 2023, 6 Ob 233/22s)

Eine rezente höchstgerichtliche Entscheidung (OGH 24. 3. 2023, 6 Ob 233/22s) beschäftigt sich mit einer Kommanditgesellschaft, für welche gesellschaftsvertraglich vom Einstimmigkeitsgrundsatz abge­wichen werden sollte. Konkret handelte es sich um eine im Jahr 1967 gegründete GmbH & Co KG (Unternehmens­gegenstand: u.a. Errichtung und Betrieb von Liftanlagen) mit mehr als 200 Kommandi­tisten, sohin um eine sogenannte Publikumsgesellschaft.

Ein Teil der Gesellschafterinnen strebte „die Führung des Betriebs in Form einer AG“ an. Eine hierfür entwickelte Umgründungsstrategie scheiterte, weil eine GmbH-Gesellschafterin (zugleich Kommandi­tistin) im Jahr 2022 erfolgreich gegen einen diesbezüglichen Beschluss der GmbH gerichtlich vorge­gangen war. In der Folge wurde eine andere Form der Umgründung in Angriff genommen, bei welcher die KG den Betrieb in eine Tochter-AG einbringen sollte und auch noch weitere Schritte gesetzt werden sollten. Diesbezügliche Beschlüsse wurden in der GmbH und in der KG bloß mehrheitlich gefasst. Der Gesell­schaftsvertrag der KG sah vor, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Dieser Regelung folgte der Hinweis, dass die Gesellschafterversammlung „in allen wichtigen Angelegenheiten und solchen, die über den Umfang der gewöhnlichen Geschäftsführung hinausgehen,“ beschließe (samt beispielhafter Aufzählung).

Im Verfahren ging es um die Vornahme von Firmenbucheintragungen, ua betreffend den Einbrin­gungsvertrag. Das Erstgericht wies die Eintragungsbegehren ab, weil Vertragsänderungen im Kern­bereich der Mitgliedschaft einem Mehrheitsbeschluss entzogen sind und die Beschlüsse die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses der Kommanditisten beträfen. Das Rekursgericht bestätigte die Ent­scheidung.

Der OGH sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Maßgeblich sei zunächst eine Aus­legung der Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag. Dieser sei im Falle einer Publikumsgesell­schaft „nach seinem Wortlaut und Zweck in seinem systematischen Zusammenhang objektiv auszu­legen“.

Zur Wirksamkeit von Bestimmungen über die mehrheitliche Beschlussfassung in Gesellschafts­verträ­gen einer Personengesellschaft hielt der OGH im Anschluss an Vorjudikatur fest, dass „die Gestaltungs­freiheit der Mehrheit ihre inhaltlichen Grenzen – abgesehen von Fällen der Gesetz- und Sittenwidrigkeit – nur in gesellschafts­vertraglich begründeten Sonderrechten einzelner Gesellschafter, im Kernbereich der Mitgliedschafts­rechte, im Gleichbehandlungsgrundsatz, in der Treuepflicht und im Verbot einer willkürlichen, die Minderheit schädigenden Verfolgung von Eigeninteressen findet“.

Der Umfang des „Kernbereichs“ lasse sich nicht ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaften beantworten. Der OGH nennt idZ beispielhaft: Gesellschaftstyp; Stellung des Gesell­schafters in der Gesellschaft; Beziehung zur Gesellschaft (etwa Arbeitsgesellschaft oder Kapitalist) und zu den anderen Gesellschaftern im Hinblick auf die Berücksichtigung persönlicher Abhängigkeiten; Aus­wirkung des Beschlusses auf die gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Lebensumstände des Betroffenen (mit Verweis auf RIS-Justiz RS0107117).

Das Rekursgerichts habe die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung nicht verkannt, es habe:

  • den Gesellschaftsvertrag weder zwingend noch „im Zweifel“ einschränkend ausgelegt
  • und es habe ohne Korrekturbedarf aus Regelungen des Gesellschaftsvertrages auf eine Ein­schränkung der Mehrheitsklausel geschlossen.

Der OGH spricht idZ davon, dass der Katalog der aufgezählten wichtigen Angelegenheiten und außer­gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ein „Maßnahmenniveau“ vorgegeben habe. Ein Gesell­schafter der KG musste somit nicht damit rechnen, dass die Mehrheitsklausel auf ungewöhnliche „gra­vierende“ Gesellschaftsvertragsänderungen anzuwenden ist.

Im konkreten Fall würden die Kommanditisten zu Aktionären, eine Einflussnahme auf den operativen Geschäftsbetrieb wäre (iW) nicht mehr möglich. Selbst wenn die Kommanditisten nur zu „mittelbaren Aktionären“ würden (nämlich, wenn die KG fortbestünde), bezögen sich die Mitbestimmungs-, Kon­troll- und Einsichtsrechte „nur mehr auf die Beteiligungen der (nun zur bloßen Holding umgestalteten) KG“.

Hierzu der OGH:

Dass die Vorinstanzen in diesem Vorgang, der nicht in Einzelschritte zu zerlegen ist und der mit einer faktischen „Entrechtung“ der Gesellschafter der KG einhergeht, angesichts des konkreten Gesellschaftstyps, der Stellung der Gesellschafter in dieser Gesellschaft und unter Berück­sich­tigung der Auswirkungen der Beschlüsse auf die konkret Betroffenen eine in den „Kernbereich“ ein­greifende fundamentale Umstrukturierung sahen, begegnet keinen Bedenken.“

Der Einbringungsvertrag wurde bereits vom Rekursgericht als unwirksam betrachtet, was der OGH be­stätigte, weil der AG bekannt war, dass das Handeln des Vertreters der KG bei Abschluss des Vertrags nicht von einer einstimmigen Beschlussfassung gedeckt war.

Die Entscheidung ruft mehrere Aspekte in Erinnerung, z.B.:

  • Gesellschaftsverträge können bereits aufgrund der gebotenen – im Falle einer Publikumsgesellschaft: objektiven – Auslegung einer geplanten Maßnahme entgegenstehen. Sie sollten so textiert werden, dass die Reichweite von Klauseln hinreichend klar erkennbar ist.
  • Gesellschaftsverträge werden – wie andere Verträge auch – durch das zwingende Recht eingeschränkt. Es ist daher nicht möglich, die Verhältnisse unter den Gesellschaftern beliebig zu gestalten. Vorsicht ist u.a. geboten, wenn die Stellung von (Minderheits-)Gesellschaftern eingeschränkt werden soll.

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