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OGH 08.05.2014, 6 Ob 28/13f: Zur Satzungsstrenge der Satzung einer Aktiengesellschaft

23.05.2014 | Mag. Wilhelm Milchrahm

Im Gegensatz zum deutschen Recht (§ 23 Abs 5 dAktG) enthält das österreichische Aktiengesetz keine ausdrückliche Norm über die Satzungsstrenge. Es ist daher nicht in jedem Fall geboten, dass Aktiengesetz dahingehend auszulegen, dass eine Satzungsbestimmung immer nur dann zulässig ist, wenn sie vom AktG ausdrücklich so vorgesehen ist oder die Zulässigkeit abweichender Regelungen ausdrücklich vom AktG gestattet ist.

Unter dem Blickwinkel, dass das AktG vom Leitbild der börsenotierten Publikumsaktiengesellschaft geprägt ist, erschien es dem OGH gerechtfertigt, für nicht börsenotierte Gesellschaften eine größere Satzungsfreiheit anzuerkennen.

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