Der Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers ist an eine bestehende, im Grundbuch nicht eingetragene Benützungsvereinbarung nur dann gebunden, wenn er sich dieser Benützungsvereinbarung ausdrücklich oder zumindest schlüssig unterworfen hat.
Die Kenntnis der Benützungsvereinbarung reicht nicht aus, um von einer schlüssigen Übernahme ausgehen zu können. Ob durch Hinzutritt eines nicht gebundenen Miteigentümers die Benützungsvereinbarung auch für alle anderen Teilhaber ihre Wirksamkeit verliert oder zumindest die bisherigen Miteigentümer weiterhin untereinander daran gebunden bleiben, wurde vom OGH offen gelassen.