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OGH 18.3.2015, 3 Ob 234/14d – Haftungsausschluss zwischen Unternehmern für grobes Verschulden zulässig?

18.06.2015 | Dr. Martin Stadlmann

Die Beantwortung der Frage, ob ein zwischen Unternehmern für grob fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden vereinbarter Haftungsausschluss wirksam oder wegen Sittenwidrigkeit als nichtig einzustufen ist, bedarf nach der jüngeren Rechtsprechung einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.

Es kommt dabei zB darauf an, ob zwischen den Vertragspartnern eine Ungleichgewichtslage besteht. Auch der Umstand, ob sich die Freizeichnung bloß auf Nebenpflichten bezieht oder auch die Hauptleistung des Vertrages erfasst, ist im Rahmen der Interessenabwägung ebenso bedeutsam wie die Reichweite des Haftungsausschlusses (nur für entgangenen Gewinn oder auch für den positiven Schaden?).

Im konkreten Fall hatte der Konstrukteur und Lieferant von Dachbauteilen die Haftung bei grob schuldhaft verursachten Mängeln auf den positiven Schaden beschränkt und eine Haftung für Folgeschäden und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Das Höchstgericht billigte die Ansicht des Berufungsgerichtes, das diese Haftungseinschränkung auch bei krass grob fahrlässigem Verhalten des Schädigers als zulässig und damit wirksam qualifizierte.

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