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OGH 22.4.2014, 7 Ob 18/14v – Warnpflicht des Werkunternehmers gilt auch gegenüber sachkundigem Werkbesteller

29.09.2014 | Dr. Martin Stadlmann

Die gesetzlich statuierte Warnpflicht des Werkunternehmers (§ 1118a ABGB) gilt nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre auch gegenüber dem sachkundigen Werkbesteller.

Gibt jedoch der Werkbesteller einen konkreten Plan für die Ausführung des Werkes vor, hat er für die Tauglichkeit des Planes einzustehen.

Wenn sich dieser Plan in weiterer Folge als untauglich erweist, so trifft den Werkbesteller ein Mitverschulden an jenem Schaden, der in Folge Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers entstanden ist. Dies führt im Ergebnis zu einer Reduktion des Umfanges der den Werkunternehmer in Folge Warnpflichtverletzung treffenden Schadenersatzhaftung.

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