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OGH 25.5.2016, 7 Ob 84/16b: (Un-)Zulässigkeit der Kündigung durch die Rechtsschutzver­sicherung

28.06.2016 | Hanna Weiss

Wird dem Versicherer beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eine uneingeschränkte, nicht an sachlich nachvollziehbare Kriterien geknüpfte Kündigungsmöglichkeit eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und daher unzulässig.

In der jüngst ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu 7 Ob 84/16b hatte sich der OGH mit der Kündigungsmöglichkeit einer Versicherung zu beschäftigen:

Dem zwischen der Klägerin (Versicherungsnehmerin) und der Beklagten (Versicherungsgesellschaft) abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen Allgemeine Geschäftsbedingungen (MKRB 2010) der Versicherungsgesellschaft zugrunde, welche im einleitenden Hauptpunkt „Gemeinsame Bestimmungen“ unter anderem folgende Klausel enthielten: „Kündigung im Schadenfall: Nach Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Erbringung der Leistung haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer das Recht, die Versicherung mit einmonatiger Frist zu kündigen; der Versicherer spätestens anlässlich der Erledigungsmitteilung, der Versicherungsnehmer spätestens einen Monat nach Erhalt dieser Mitteilung.“

Nach Meldung eines Schadenfalles durch die Klägerin gab die Beklagte für ebendiesen eine Deckungserklärung ab und kündigte wenige Wochen später das Versicherungsverhältnis. Die Klägerin widersprach der Kündigung und begehrte die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag mit der Beklagten weiterhin aufrecht bestehe.

Der OGH führte im Rahmen des Revisionsverfahrens hinsichtlich der (allein strittigen) Berechtigung der Beklagten zur Kündigung im Schadenfall auf Grundlage der oben zitierten Klausel eine Prüfung dieser Bestimmung im Hinblick auf ihre Geltung und ihren Inhalt durch:

In einem ersten Schritt nahm der OGH eine „Geltungskontrolle“ der bezughabenden Klausel vor, nach welcher in AGB enthaltenen, objektiv ungewöhnlichen und den anderen Teil benachteiligenden Bestimmungen, mit denen dieser nicht zu rechnen brauchte, die Geltung zu versagen ist. Das Höchstgericht gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Klausel entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als so objektiv ungewöhnlich anzusehen ist, dass der Vertragspartner vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen brauchte; ihr wohnte aufgrund ihrer systematisch richtigen Platzierung im einleitenden Hauptpunkt „Gemeinsame Bestimmungen“ auch kein Überrumpelungseffekt inne. Die Klausel hielt der Geltungskontrolle daher stand.

In einem zweiten Schritt unterzog der OGH die Klausel einer „Inhaltskontrolle“, nach welcher in AGB enthaltene, Nebenleistungen betreffende Klauseln nichtig sind, wenn sie einen Vertragsteil gröblich benachteiligen. Der OGH führte dazu aus, dass die bezughabende Klausel zwar sowohl den Versicherer als auch den Versicherungsnehmer zur Kündigung des Vertrages nach Bestätigung des Versicherungsschutzes oder nach Leistungserbringung berechtige; die Parität (dh die formale Gleichheit) der Kündigungsrechte änderte aber nichts daran, dass die Klausel dennoch einer Inhaltskontrolle zu unterziehen war:

Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Inhaltskontrolle gelangte der OGH zu dem Schluss, dass sich der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines der in der Klausel genannten Fälle – sofern im Zusammenhang mit der Bestätigung oder Leistungserbringung durch den Versicherer nicht besonders negative Umstände eintreten – naturgemäß wohl kaum dazu veranlasst sehen wird, den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Demgegenüber steht dem Versicherer bei einmaliger Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Leistungserbringung, mag es sich auch nur um einen Bagatellfall handeln – man denke etwa an eine einmalige Rechtsberatung – ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zu. Dadurch wird der Versicherung die Möglichkeit eingeräumt, die Prämien während eines langen Zeitraums zu lukrieren und beim ersten Versicherungsfall den Versicherungsvertrag zu kündigen. Obzwar die Kündigungsrechte in der Klausel formal gleich geregelt sind, erzeugen sie sohin eine grob ungleiche Rechtslage, die den Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer ohne sachliche Rechtfertigung erheblich benachteiligt: Während das Kündigungsrecht für ersteren ohne große Bedeutung ist, kommt letzterem eine im Ergebnis uneingeschränkte, in sein freies Ermessen gestellte Kündigungsmöglichkeit zu, welche nicht an sachlich nachvollziehbare Kriterien geknüpft ist.

Die Kündigungsregelung wurde vom OGH daher als gröblich benachteiligend angesehen und hielt die Klausel der von ihm durchgeführten Inhaltskontrolle nicht stand.

Infolge Rechtswidrigkeit der Bestimmung war die darauf gestützte Kündigung der Versicherungsgesellschaft unwirksam und der Rechtsschutzversicherungsvertrag weiterhin aufrecht.

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