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OGH 29.05.2017, 6 Ob 66/17z – organschaftliche Vertreter offenlegungspflichtiger Gesellschaften sind Adressaten von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB, ein Verschulden berufsmäßiger Parteienvertreter ist ihnen nicht zuzurechnen

8.08.2017 | Dr. Roman Alexander Rauter

Organwalter offenlegungspflichtiger Gesellschaften müssen der Offenlegungspflicht nicht persönlich nachkommen; der Einsatz von Hilfspersonen ist zulässig – so die ständige Rechtsprechung. Notwendig sind aber organisatorische Maßnahmen, damit für die rechtzeitige Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung gesorgt ist. Auch zu einer Kontrolle der erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses sind die Organwalter verpflichtet. Der OGH bestätigt seine bisherige Judikatur, wonach die Kontrollpflicht sowohl gegenüber Mitarbeitern als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern besteht – ob eine ausreichende Kontrolle erfolgt, ist allerdings eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Mögliche Kontrollmaßnahmen können die Nachfrage sein, ob der Jahresabschluss eingereicht wurde, und die Einsichtnahme in das Firmenbuch.

Im Fall, der den OGH beschäftigte, bejahte er eine ausreichende Kontrolle: Konkret hatte die Geschäftsführung beim beauftragten Notariat nachgefragt und die verbale Bestätigung der Einreichung erhalten. Weitergehende Kontrollmaßnahmen waren nicht geboten, weil es in der Vergangenheit keine Hinweise auf Fehler des Notariats gegeben hatte. Die in der OGH-Rechtsprechung zur Online-Einreichung (OGH 6 Ob 129/11f; 6 Ob 55/14b) getätigte Aussage, dass die Einsichtnahme in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll ein Mindesterfordernis darstelle, wurde vom OGH auf den Fall der Beauftragung eines berufsmäßigen Parteienvertreters (zu Recht) nicht übertragen.

Zustimmung verdient auch die Ansicht des OGH, dass sich die Adressaten des § 283 UGB nicht das Verhalten des beauftragten Parteienvertreters als eigenes Verschulden zurechnen lassen müssen (das hatte das Rekursgericht im konkreten Fall unter Hinweis auf Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung nach §§ 146 ZPO noch anders gesehen). Nur für eigenes Verschulden – etwa unzureichende Kontrolle – müssen die Geschäftsführer einstehen, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Im Ergebnis wurde das Zwangsstrafenverfahren daher eingestellt.

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