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OGH 29.9.2015, 8 Ob 96/15y: Regiepreis bei Werkvertrag – nachträgliche Angemessenheitskontrolle zulässig

7.01.2016 | Dr. Martin Stadlmann

Wenn die Parteien eines Werkvertrages eine Verrechnung der Leistungen nach Stundensätzen und eine Verrechnung der Spesen nach tatsächlichem Aufwand vereinbaren, spricht man von einem Regiepreis.Derartige Vereinbarungen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der Umfang der Leistung im Vorhinein nicht genau bestimmt werden kann.

Es gehört zum Wesen einer Regievereinbarung, dass das Risiko eines beträchtlichen Aufwandes beim Besteller liegt.

Im vorliegenden Judikat wird in Anknüpfung an eine ältere Entscheidung desselben Senates (8 Ob 92/14h) bestätigt, dass eine Regievereinbarung einer nachträglichen Angemessenheitsprüfung des (zur Verrechnung gelangten) Zeitaufwands nicht entgegensteht. Anders als die vereinbarten Stundensätze liegt der Zeitaufwand nämlich außerhalb der Regievereinbarung.

Dem Werkunternehmer gebührt daher für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen von vorneherein kein Entgelt, zumal die Regievereinbarung nur den zum Erreichen des Werkerfolges erforderlichen Einsatz umfasst.

Im Streitfall trifft freilich den Werkbesteller die Beweislast für die Unzweckmäßigkeit aufgewendeter und zur Verrechnung gelangter Arbeitsstunden.

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