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OGH: Keine analoge Anwendung unternehmerischer Verzugszinsen auf GmbH-Gesellschafter

28.01.2019 | Dr. Roman Alexander Rauter

Dass Gesellschafterstreitigkeiten langwierig sein können, zeigt die OGH-Entscheidung 20. 12. 2018, 6 Ob 126/18z: Es handelt sich – nach den Sachverhaltsangaben zu schließen – wohl um eine weitere Entscheidung zu einem Sachverhalt, welcher bereits im Jahr 2011 den OGH beschäftigt hatte. Während es damals (6 Ob 202/10i) um die Auslegung des GmbH-Vertrages ging, behandelt die neue Entscheidung die Frage, inwieweit die unternehmerischen Verzugszinsen auf GmbH-Gesellschafter zur Anwendung gelangen können.

Auf Basis eines „Management-Buy-In- und Beteiligungsvertrages“ hatte der eine Gesellschafter das Recht, den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters zurückzukaufen, wovon er Gebrauch machte. Der Rückkaufspreis bestand allerdings nicht in einem exakt fixierten Betrag, sondern war unter Berücksichtigung der Wertsteigerung des Unternehmens zu errechnen. Über den Umfang der Wertsteigerung wurde kein Einvernehmen erzielt, weshalb der Erwerber nur einen Teil des vom Verkäufer verlangten Betrages zahlte. Der Verkäufer klagte den Differenzbetrag ein und verlangte unternehmerische Verzugszinsen. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht sprachen unternehmerische Verzugszinsen auf Basis von § 352 UGB aF zu (s nunmehr § 456 UGB).

Der OGH lehnte die Anwendung des § 352 aF demgegenüber – zutreffend – ab: Zwar wird ein GmbH-Gesellschafter in der Rechtsprechung häufig nicht als Verbraucher behandelt, wenn er mit Dritten kontrahiert (s zB OGH 6 Ob 43/13m; 6 Ob 170/14i; 6 Ob 95/16p; 6 Ob 14/18d), doch ist die Anwendung einer Norm des Unternehmensrechts auf Gesellschafter anhand des jeweiligen Normzwecks gesondert zu prüfen. Da keine planwidrige Lücke vorliegt, kommt eine analoge Anwendung der unternehmerischen Verzugszinsen zwischen den GmbH-Gesellschaftern (natürliche Personen) grundsätzlich nur in Betracht, wenn beide Gesellschafter Unternehmen betreiben, zu deren Betrieb der Erwerb bzw die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört. Dies traf auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht zu.

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