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Rechnungslegungs-Änderungsgesetz: Auch Firmenbuch und Zwangsstrafen betroffen

6.08.2015 | Dr. Roman Alexander Rauter

Das RÄG 2014 (BGBl I 22/2015) ist mit 20. Juli 2015 in Kraft getreten. Neben einer Vielzahl von Änderungen (zB Änderungen bei Bilanzierungs- und Bewertungsregelungen, bei der Darstellung der Bilanz und der GuV sowie bei der Abschlussprüfung) sind auch die Vorschriften über die Offenlegung im Firmenbuch einschließlich der Zwangsstrafen von punktuellen Eingriffen des Gesetzgebers betroffen. Sie sind insb für Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften beachtlich.

1. Offenlegung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen
Für bestimmte Unternehmen sieht die Neuregelung des § 243c UGB einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen vor (zum konsolidierten Bericht siehe § 267b UGB). Betroffen sind große Gesellschaften (iSd § 221 UGB) und Unternehmen von öffentlichem Interesse (iSd § 189a Z 1 UGB), sofern diese in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind. Hierbei geht es um Transparenz hinsichtlich der Nutzung von Naturressourcen. Der Bericht ist zum Firmenbuch einzureichen (§ 277 UGB).

2. Vorschlag betreffend Ergebnisverwendung nun im Anhang
Nicht gesondert einzureichen ist der Vorschlag betreffend die Ergebnisverwendung, weil dieser nun Teil des Anhangs ist (§ 238 UGB).

3. Konzernabschluss
Inländische Tochterunternehmen ausländischer Mutterunternehmen können zu Zwecken der Befreiung von der eigenen Aufstellungspflicht den Konzernabschluss des Mutterunternehmens vorlegen. Neu ist, dass eine deutsche Fassung nicht mehr erforderlich ist. Es genügt eine Fassung in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (die Gesetzesmaterialien beziehen sich idZ nur auf die englische Sprache).

4. Neugliederung der Zwangsstrafenbestimmungen
Die bisher in § 283 UGB enthaltenen Zwangsstrafenregelungen wurden durch das RÄG aufgeteilt: Die Nichterfüllung der Offenlegungspflichten wird durch § 283 UGB sanktioniert, die Verletzung bestimmter anderer Verpflichtungen wurde in § 284 UGB neu geregelt.

5. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften
Der Gesetzgeber hat eine neue Größenklasse in § 221 UGB eingeführt: Kleinstkapitalgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten (und keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften iSd §189a Z 11, 12 UGB sind): EUR 350.000,- Bilanzsumme, EUR 700.000,- Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Für diese sieht das Rechnungslegungsrecht teilweise Erleichterungen vor, zB kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Aufstellung eines Anhangs verzichtet werden (§ 242 Abs 1, § 278 Abs 1 UGB). Erleichterungen finden sich auch im Zwangsstrafenrecht des UGB: Die Beträge der Zwangsstrafen nach § 283 UGB wurden für Kleinstkapitalgesellschaften halbiert.

6. Insolvenzverfahren, Stundung, Nachlass
Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind im Falle eines Insolvenzverfahrens nicht zu verhängen (§ 285 UGB; Ausnahme: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung); dadurch werden Masseverwalter von Zwangsstrafen wegen fehlender Offenlegung von Bilanzunterlagen entlastet. Zudem findet sich die Möglichkeit der Stundung von Zwangsstrafen (wohl iSd § 283 UGB) in Härtefällen; des Weiteren können Zwangsstrafen unter bestimmten Bedingungen nachgelassen werden (§ 285 UGB).

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