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Verfassungsrechtliche Überprüfung der „Gründungsprivilegierten GmbH“

12.12.2014 | Dr. Roman Alexander Rauter

Die fiskalisch motivierte GmbH-„Reform“ des AbgÄG 2014 wird vom VfGH auf eine möglicherweise bestehende Verfassungswidrigkeit untersucht werden: Den Antrag hierzu hat der OGH in einem Beschluss vom 9. Oktober formuliert (6 Ob 111/14p). Problematisiert werden Bestimmungen zur GmbH-Gründung im Hinblick auf eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes.

Zum Verständnis ist die Kenntnis der Geschichte der gesetzgeberischen Initiativen und Kehrtwendungen seit 2013 erforderlich: Durch das GesRÄG 2013 (Inkrafttreten: 1. Juli 2013) wurde das Mindeststammkapital von bis dahin € 35.000,- auf € 10.000,- herabgesetzt, durch das AbgÄG 2014 (Inkrafttreten: 1. März 2014) wurde es jedoch wieder auf € 35.000,- hinaufgesetzt und zugleich eine Gründungsvariante mit einem Kapitalerfordernis in Höhe von € 10.000,- (beschränkt auf die ersten 10 Jahre) geschaffen (sog „Gründungsprivilegierte GmbH“). Mit 1. März 2014 war es bestehenden GmbH aber auch verwehrt, ihr Stammkapital unter € 35.000,- herabzusetzen. Nach dem GesRÄG 2013 gegründete Gesellschaften dürfen demgegenüber bis 2024 ein niedrigeres Stammkapital beibehalten.

Diese drei unterschiedlichen GmbH-Varianten sorgen nicht nur für Verwirrung, sondern lassen auch Bruchstellen erkennen, deren sachliche Rechtfertigung fraglich ist. Motivation für die Kehrtwendung war nämlich bloß der Wunsch des Fiskus nach einer höheren Mindestkörperschaftssteuer, während die Rechtfertigung für ein Stammkapital in Höhe von € 35.000,-, das erst nach 10 Jahren geschuldet sein soll – dh zu einem Zeitpunkt, in welchem eine Insolvenz der Gesellschaft statistisch nicht mehr so wahrscheinlich ist -, zweifelhaft erscheint.

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