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Wettbewerbsverbot und Konventionalstrafe: Eine Betrachtung der jüngsten OGH-Entscheidung in der GesRZ

Die Reaktionen in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf wichtige OGH-Entscheidungen sind für die Praxis regelmäßig von großer Bedeutung, weil sie die mitunter diffizilen Judikate für den Praktiker leichter zugänglich machen. Zudem formieren sich unter Umständen Gegner einer höchstgerichtlichen Entscheidung durch solche knappen literarischen Stellungnahmen, um einer sich anbahnenden ständigen Rechtsprechungslinie entgegenzutreten. Bisweilen verdienen OGH-Entscheidungen auch schlicht deshalb eine Entscheidungsbesprechung („Glosse“), weil sie bedeutende Informationen für die Praxis enthalten, die vom Glossator mitunter auch weitergedacht werden. Regelmäßig weisen Ent­schei­dungsbesprechungen auch auf allfällige Unschärfen in der Rechtsprechung hin. Deutungshoheit kommt Glossatoren freilich nicht zu; eine nicht unbedeutende Rolle bei der Wahrnehmung des Inhalts gerichtlicher Ent­scheidungen spielen sie aber dennoch. Beinahe ist man an die Rolle des Kunstkritikers für die Kunst er­innert.

Wilhelm Milchrahm hat sich in der Zeitschrift „Der Gesellschafter“ (kurz: GesRZ) der Ent­scheidung des OGH vom 25. 11. 2020, 6 Ob 219/20d, gewidmet (GesRZ 2021, 159). Diese betraf ein gesellschafts­ver­tragliches Wett­be­werbsverbot in einer OG. Gar nicht so selten werden Wettbe­werbsverbote gesell­schaftsvertraglich geregelt, obwohl sich hierzu gesetzliche Regelungen in den §§ 112, 113 UGB finden. Werden die ver­traglichen Regelungen nicht mit der notwendigen Sorgfalt textiert, stellen sich Zweifel­fragen. Im konkreten Fall ging es um die das Wettbewerbsverbot ab­sichernde Konventionalstrafe, insbesondere um das Verhältnis der vertraglichen Regelungen zu § 113 UGB, der in Absatz 3 eine Verjährungsregel enthält.

Milchrahm beschäftigt sich unter anderem mit der Aussage des OGH, dass § 113 Absatz 3 UGB auf Konventionalstrafen nicht zur Anwendung gelangt, wobei es in concreto um einen bereits ausgeschie­denen Gesellschafter ging. Über den vom OGH entschiedenen Fall hinaus erkennt Milchrahm einen Differenzierungsbedarf: Konventionalstrafen können als Pauschalierung des Schadenersatz­anspruchs gemäß § 113 UGB vereinbart werden, sodass in diesem Fall auch eine Anwendung des § 113 Absatz 3 UGB sachgerecht wäre. Zudem könne sich die Geltung des § 113 Absatz 3 UGB auch aus der ver­traglichen Regelung ergeben. Die Vertragsauslegung spielt grundsätzlich eine entscheidende Rolle: Die Glosse ruft in Erinnerung, dass auch ein im Gesellschaftsvertrag wiederholter Gesetzestext auslegungs­bedürftig ist; Milchrahm ortet bei den diesbezüglichen Äußerungen des OGH gewisse Un­schärfen.

Näheres ist der Glosse zu entnehmen; noch mehr Details zu den §§ 112, 113 UGB finden sich in der umfang­reichen Kommen­tierung von Milchrahm im Wiener Kommentar zum Unterneh­mensgesetz­buch (Verlag Manz). Eine minutiöse Auseinandersetzung mit der einschlägigen OGH-Entscheidung wird auch in der nächsten Aktualisie­rung der Kommentierung zu finden sein.

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